iusNet Intellectual Property

Herkunftshinweis

Der fraglichen Fotografie fehlt für die streitigen Produkte (Druckerzeugnisse, Fotografien etc.) die nötige Unterscheidungskraft

Jurisprudence
Markenrecht
Das fragliche Zeichen ist in Deutschland weitgehend bekannt als Szene, in welcher ein Grenzpolizist der DDR in den Westen flüchtet. Ihm fehlt die nötige Unterscheidungskraft; denn mit Blick auf die streitigen Waren (Druckerzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, Büroartikel etc.) wirkt es lediglich als dekoratives Element bzw. beschreibend und nicht als Herkunftshinweis.
IusNet IP 25.06.2024