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Haftung als Teilnehmer v. rechtswidrigem Verhalten

Fehlende Belangbarkeit als «Access Provider» für Tätigkeiten der «Hoster/Uploader» oder für das Verhalten der «User»

Jurisprudence
Urheberrecht
Die Swisscom steht hier als sog. «Access Provider» bzw. Anbieterin von Internetzugang zur Diskussion. Dabei hat das BGer erkannt, dass mittels solcher Internetzugänge auch auf illegale Weise Filme verfügbar werden. Für diese Folgen kann der «Access Provider» jedoch nicht haftbar gemacht werden, weshalb die Swisscom nicht verpflichtet ist, entsprechende Internetzugriffe zu sperren.
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