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Gemeinsamer Tarif (GT)

Kopiervergütung gemäss GT8 und GT9

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Bundesgerichtsurteile vom 17. April 2020 zum urheberrechtlichen Massengeschäft

Art. 59 Abs. 3 URG dient der Rechtssicherheit. Er bezieht sich auf die Tarife als solche und im Ganzen, d. h. auch auf die Modalitäten ihrer Anwendung, z. B. auf die Meldung bzw. Auskunftserteilung oder Abrechnung und die vergütungsbezogenen Vorschriften der Tarife. Tarifvorschriften können Art. 51 Abs. 1 URG konkre­tisieren. Fehlende Kooperation und eine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Nutzer können Sanktionen nach sich ziehen. Diese schaffen keine gesetzeswidrigen Vergütungsansprüche. Der Kontext des Massengeschäfts der Verwertungsgesellschaften erlaubt standardisierte Mechanismen in Tarifen, zumal die Verwertungsgesellschaften auf Angaben der Nutzer angewiesen und gerade angesichts von Art. 45 Abs. 1 URG zu einer wirtschaftlichen Verwaltung angehalten sind. Die Vermutung zum Vorhandensein eines kopierfähigen Geräts und somit zum Bestehen der Vergütungspflicht an sich wie auch die Vermutung der Vergütungspflicht aufgrund der Einschätzung durch die Verwertungsgesellschaft sind mit der Rechtsordnung vereinbar, insbesondere mit Art. 8 ZGB.
sic! 9/2020

Praxis der kollektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand

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Gemäss der Mitteilung vom 7. April 2017 hätten Schweizer Gerichte die Praxis der ProLitteris1 zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Vergütungen in mehreren Entscheiden bestätigt2. Wer jedoch etwas genauer hinschaut, wird sich wohl die Frage stellen, ob diese Praxis vor geltendem Recht tatsächlich standhält.Dieser Frage widmet sich der vorliegende Aufsatz. Zur Vereinfachung ​wird dabei ausschliesslich auf den Fall des betrieblichen Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG sowie die hierfür massgebenden gemeinsamen Tarife (GT) 8 VII (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; «analoge Kopien») und 9 VII (Nutzungen von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu[m] betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; «digitale Kopien»)3 eingegangen.
sic! 11/2017