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Gemeingut

«AgentEco» wirkt für die beanspruchten Produkte (Reinigungsmittel i.w.S.) beschreibend

Jurisprudence
Markenrecht
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «AgentEco» mit Blick auf die beanspruchten Waren als beschreibend.
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