Im Pharmabereich umfasst ein sachlich relevanter Markt regelmässig alle Arzneimittel, die für eine bestimmte medizinische Behandlung zugelassen sind. Der so definierte Produktmarkt kann zusätzlich Arzneimittel umfassen, deren Zulassung eine solche Behandlung nicht vorsehen, die aber dennoch zu diesem Zweck eingesetzt werden (sog. Off-Label-Anwendung). Wurde die Rechtmässigkeit einer Off-Label-Anwendung von der zuständigen Heilmittelbehörde geprüft, so ist ihr Prüfergebnis von den Wettbewerbsbehörden zu berücksichtigen und dessen Auswirkung auf die Angebots- und Nachfragestruktur zu ermitteln.
Wettbewerbsbeschränkungen in Lizenzverträgen sind nur zulässig, wenn sie den Charakter einer objektiv notwendigen Beschränkung haben. Der Umstand, dass der Hauptzweck einer Lizenzvereinbarung ohne die Abrede nur schwerer durchführbar oder weniger rentabel wäre, genügt nicht, um eine Beschränkung als objektiv notwendig und die Abrede als zulässig rechtfertigen zu können.