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Gaba-Entscheid

Marktabgrenzung und Off-Label-Anwendung von Arzneimitteln

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Zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Januar 2018 in Sachen Roche & Novartis (C-179/16)

Im Pharmabereich umfasst ein ­sachlich relevanter Markt regel­mässig alle Arzneimittel, die für eine bestimmte medizinische Behandlung zugelassen sind. Der so definierte Produktmarkt kann zusätzlich Arzneimittel umfassen, deren Zulassung eine solche Behandlung nicht vor­sehen, die aber dennoch zu diesem Zweck eingesetzt werden (sog. ­Off-Label-Anwendung). Wurde die Rechtmässigkeit einer Off-Label-­Anwendung von der zuständigen Heilmittelbehörde geprüft, so ist ihr Prüfergebnis von den Wettbewerbsbehörden zu berücksichtigen und dessen Auswirkung auf die Angebots- und Nachfragestruktur zu ermitteln. Wettbewerbsbeschränkungen in­ Lizenzverträgen sind nur zulässig, wenn sie den Charakter einer ob­jektiv notwendigen Beschränkung ­haben. Der Umstand, dass der Hauptzweck einer Lizenzvereinbarung ohne die Abrede nur schwerer durchführbar oder weniger rentabel wäre, genügt nicht, um eine Beschränkung als objektiv notwendig und die ­Abrede als zulässig rechtfertigen zu können.
sic! 1/2019

Ein Lob auf die Erheblichkeit

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Die Erheblichkeit ist ein umstrittenes Kriterium bei der Überprüfung der Zulässigkeit von Absprachen gemäss Art. 5 des Kartellgesetzes (KG). Zunächst war ihr Gehalt in der Praxis allgemein und selbst in der Praxis der Wettbewerbskommission (WEKO) umstritten. Dann wurde sie an sich durch einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) im Fall «Gaba» infrage gestellt; doch das gleiche Gericht vollzog – vielleicht – eine Kehrtwende und betonte die Wichtigkeit der Erheblichkeitsprüfung in den Fällen «Baubeschläge» und «Bergsport»1. Was nun? Es wird hier die These vertreten, die Überprüfung der Erheblichkeit sei nicht nur ökonomisch sinnvoll, sondern sie sei sogar eine grosse Stärke des Schweizer Wettbewerbsrechts.
sic! 06/2016