Wer mit Helvetia-Symbolen oder falschen geografischen Hinweisen versehene Waren in die Schweiz importiert, muss die Einziehung der Produkte gewärtigen aufgrund des Vorwurfs, er habe widerrechtlich gehandelt. Selbst wenn er strafrechtlich nicht weiterverfolgt wird, können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden mit der Begründung, sein Verhalten sei in zivilrechtlichem Sinne schuldhaft gewesen.