EUIPO Decision on Cancellation Nr. 33 834 C v. 14.9.2020
Die Markenanmeldung erfolgte in Vertretung der hinter dem Pseudonym «Banksy» stehenden Person. Insbesondere da Banksy selber erklärte, die Anmeldung als Marke sei nicht wirklich in der Absicht erfolgt, das Zeichen in kommerzieller Hinsicht zu gebrauchen, erweist sich die Anmeldung als bösgläubig und ist das Zeichen daher ungültig.