Das betroffene Tür- und Fensterfallen-Design entfaltet die verlangte Eigenart
Das betroffene Tür- und Fensterfallen-Design entfaltet die verlangte Eigenart
Das betroffene Tür- und Fensterfallen-Design entfaltet die verlangte Eigenart
I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlicher Wiedergabe)
Am 23. Oktober 2020 stellte die polnische VDS Czmyr Kowalik sp.k. beim EUIPO ein Nichtigkeitsbegehren betreffend folgendes Design
mit Bezug auf Tür- und Fensterfallen. In der Begründung des Antrags auf Nichtigkeit berief sich die VDS Czmyr Kowalik sp.k. primär darauf, das angefochtene Design unterscheide sich nicht von bereits bestehenden Gestaltungen wie insbes. dem Griffwerk FRAME mit folgendem Erscheinungsbild:
Nachdem die fragliche Nichtigkeit durch das EUIPO bereits mit Verfügung vom 11. November 2021 ausgesprochen worden war, wurde dieses Verdikt durch die Erste Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt. Gegen diesen Entscheid erhob die M&TL 1997, a.s. Beschwerde beim EUG.
Urteilssprache französisch
Gutheissung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt der Eigenart (Auszug)
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