Änderungen betreffend Markennutzung im Verhältnis Deutschland - Schweiz ab Juni 2022
Änderungen betreffend Markennutzung im Verhältnis Deutschland - Schweiz ab Juni 2022
Änderungen betreffend Markennutzung im Verhältnis Deutschland - Schweiz ab Juni 2022
Benutzungsübereinkommen zwischen Deutschland und Schweiz
Nach Art. 5 Abs. 1 des praktisch bedeutsamen1 Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz2, abgeschlossen am 13. April 1892, sollen die aus dem Nichtgebrauch einer Marke in einem Vertragsstaat resultierenden Rechtsnachteile ausgeschlossen werden, wenn die Marke auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats gebraucht wird.3 Demnach gilt die Benützung einer schweizerischen Marke in Deutschland als rechtserhaltend im Sinne von Art. 11 MSchG. Ob die tatsächliche Benützung der Marke in Deutschland ausreichend ist, wird somit am Massstab des schweizerischen Rechts geprüft und vice versa wird der Gebrauch in der Schweiz für Deutschland am Massstab des Deutschen Rechts gemessen.4 Im Anwendungsbereich des Übereinkommens CH/D besteht somit kein Erfordernis des Gebrauchs der Marke im Inland, womit das Übereinkommen CH/D eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip statuiert.5 Obwohl das Übereinkommen CH/D nur von Handels- und Fabrikmarken spricht, gilt es auch für Dienstleistungsmarken.6 Nach Auffassung der herrschenden Lehre setzt die Berufung auf das Übereinkommen CH/D voraus, dass die Marke in Deutschland und der...
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