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Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum

Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum

Jurisprudence
Urheberrecht

Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum

I. Ausgangslage

Die Nachtschatten-Verlag AG (nachfolgend Bf) hatte beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein Gesuch um Gewährung eines Strukturbeitrags aus dem Kredit zur Verlagsförderung 2016 – 2020 gestellt. Mit der Begründung, die Bf bezeichne sich selber in ihrem Gesuch als Fachverlag und weise auch nur ein beschränktes Zielpublikum auf, wies das BAK das erwähnte Gesuch ab. Das BVGer kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, der Publikationskatalog der Bf beschränke sich auf Fachbücher und verlangt eine differenziertere Beurteilung des Sachverhalts durch das BAK (Rückweisung an das BAK).

 

II. Erwägungen

  • Gemäss Art. 15 des Kulturförderungsgesetzes i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b Förderungsverordnung setzt die Gewährung eines Strukturbeitrags aus dem Kredit zur Verlagsförderung 2016 – 2020 unter anderem voraus, dass die fraglichen Publikationen eine kulturelle Orientierung aufweisen. Dabei fehlt diese Orientierung gemäss Art. 4 Abs. 2 Förderungsverordnung bei Schul-, Fach- und Notenbüchern, Landkarten und Kartenwerken, Periodika sowie Lexika und andern Büchern, die nur Zusammenstellungen
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iusNet IGR 30.09.2018

 

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