Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum
Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum
Jurisprudence
Urheberrecht
Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum
I. Ausgangslage
Die Brunner Medien AG (nachfolgend Bf) hatte beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein Gesuch um Gewährung eines Strukturbeitrags aus dem Kredit zur Verlagsförderung 2016 – 2020 gestellt. Mit der Begründung, die Bf bezeichne sich selber auf ihrer Webseite als Fachverlag und weise auch nur ein beschränktes Zielpublikum auf, wies das BAK das erwähnte Gesuch ab. Das BVGer kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, der Publikationskatalog der Bf beschränke sich auf Fachbücher und verlangt eine differenziertere Beurteilung des Sachverhalts durch das BAK (Rückweisung an das BAK).
II. Erwägungen
- Gemäss Art. 15 des Kulturförderungsgesetzes i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b Förderungsverordnung setzt die Gewährung eines Strukturbeitrags aus dem Kredit zur Verlagsförderung 2016 – 2020 unter anderem voraus, dass die fraglichen Publikationen eine kulturelle Orientierung aufweisen. Dabei fehlt diese Orientierung gemäss Art. 4 Abs. 2 Förderungsverordnung bei Schul-, Fach- und Notenbüchern, Landkarten und Kartenwerken, Periodika sowie Lexika und andern Büchern, die nur Zusammenstellungen ...
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