Der EUGH kommt zum Schluss, ein Zeichen könne angesichts der abschliessenden Aufzählung in den Rechtsgrundlagen dazu nicht für nichtig oder ungültig erklärt werden, weil die beanspruchten Produkte nicht klar und eindeutig umschrieben sind. Indessen kann bösgläubiges Handeln mit Bezug auf die Absicht, das Zeichen zu benützen, als Nichtigkeitsgrund wirken.