Der internationalen Marke «MERCI» ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren.
Das Wort «merci» gilt in der Schweiz allgemein als Ausdruck des Dankes. Es ist somit banal in dem Sinne, als es dem Gemeingut zuzurechnen ist. Auch besteht seitens der Konkurrenten ein Freihaltebedürfnis, muss es ihnen doch freistehen, «merci» ihrerseits als Höflichkeitsfloskel zu Werbezwecken zu verwenden.
Die Widerspruchsmarke «Hero (fig.)» setzt sich für den Grossteil der beanspruchten Waren gegen das Zeichen «Heera (fig.)» durch
Infolge schädlicher Gleichheit der beanspruchten Produkte setzt sich die Marke «Hero (fig.)» gegen das Zeichen «Heera (fig.)» durch, mit Ausnahme der Produkte «graines» und «semences», bei denen es sich um unverarbeitete Ware handelt, die in Küchen zumindest nicht täglich Verwendung findet.
«RiverLake Capital AG» darf infolge Verwechslungsgefahr in Bezug auf den in der Riverlake-Gruppe bereits verwendeten Begriff «Riverlake» nicht verwendet werden
Das BGer bestätigt, dass die RiverLake Capital AG diese Firma bzw. diesen Namen – auch als Domainnamen – nicht verwenden darf, weil ein Konflikt entsteht zum Begriff «Riverlake», welcher bereits durch verschiedene zur Riverlake-Gruppe gehörende Gesellschaften gebraucht wird.
«REVELATION» erweist sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als markenschutzfähig
Das Zeichen «REVELATION» zählt zum Gemeingut, da es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen durch die massgebenden Verkehrskreise als anpreisend verstanden wird.
«VW-Land Toggenburg» stellt als Enseigne sowie wegen Irreführung des Publikums eine Verletzung des Zeichens «VW» dar
Grundsätzlich dürfen Markeninhaber den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte nicht vorschreiben, wie Letztere mit diesen umzugehen haben oder welche Werbemassnahmen sie treffen dürfen. Die Verwendung des Zeichens «VW» als Enseigne-Element im Begriff «VW-Land Toggenburg» durch einen nicht mehr vertraglich mit VW verbundenen Drittanbieter ist jedoch nicht zulässig.
«OTTO’S» setzt sich gegen die Markt-Ausdehnungspläne der «OTTO»-Gruppe teilweise durch
Grundsätzlich kann sich die deutsche OTTO-Gruppe auf die zeitliche Priorität ihrer Zeichen berufen. Indessen hat sie sich im Verhältnis zur Otto’s AG eine missbräuchlich verzögerte Berufung auf eine Rechtsverletzung vorwerfen zu lassen, da sie den Gebrauch des jüngeren Zeichens nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich darauf verzichtet hat, ihre prioritären Markenrechte geltend zu machen.
Die aus drei senkrechten Balken bestehende Marke der adidas AG ist nicht EU-schutzfähig
Der umstrittenen, nur aus drei senkrechten Balken bestehenden Marke der adidas AG kann keine ausreichende Verkehrsdurchsetzung zugesprochen werden. Sie wurde so vom Markeneintrag abweichend eingesetzt, dass kein Gebrauch des Zeichens selber vorliegt; auch ist der Nachweis nicht gelungen, dass die Marke im gesamten EU-Gebiet verwendet wurde.
Die Widerspruchsmarken «Qnective» und «Qnective (fig.)» setzen sich gegen die Wort-/Bildmarke «Q qnnect (fig.)» durch
Die Widerspruchsmarken verfügen dank fantasievollem Ersatz von «con» im Wort «connective» durch ein Q über eine (wenn auch leicht reduzierte) Kennzeichnungskraft. Die Verwechslungsgefahr ist v.a. deshalb zu bejahen, weil eine starke Zeichenähnlichkeit sowie eine vollständige oder zumindest teilweise Produktegleichheit bestehen.
Praxisänderung betr. Behandlung einer vor Ablauf der 5-Jahres-Karenzfrist erhobenen Nichtgebrauchseinrede
Die bisherige Praxis, wonach das IGE eine Nichtgebrauchseinrede nicht zu behandeln hat, wenn die 5-Jahres-Karenzfrist von Art. 12 Abs.1 MSchG nicht bereits im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme des Widerspruchsgegners abgelaufen ist, wird aufgegeben.
Das Zeichen «BETOKONTAKT» ist beschreibender Natur und deshalb nicht markenschutzfähig
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Baumaterialien erweist sich das Zeichen «BETOKONTAKT» aus Sicht des im Umgang mit solchen Produkten versierten Publikums als lediglich beschreibend im Sinne eines Hinweises auf eine Haftung zwischen Beton oder ähnlichen Untergründen mit Bezug auf andere Komponenten.