«ADVENTURIDGE» setzt sich gegen «Adventure (fig.)» und «Adventure Highland Creek (fig.)» wegen Nichtgebrauchs durch ALDI nicht durch
Die Widerspruchsmarke setzt ich gegen das jüngere Zeichen nicht durch, weil es der Inhaberin der Widerspruchsmarke im Rahmen der Behandlung einer Nichtgebrauchseinrede nicht gelang, einen entsprechenden Zeichengebrauch für die betroffenen Produkte glaubhaft zu machen.
«CHIANTI CLASSICO DAL 1716 (fig.)» setzt sich gegen «C Chianti Gran Selezione (fig.)» nicht durch
Zwar besteht starke Produkteähnlichkeit und liegt auch insoweit Zeichenähnlichkeit vor, als beide Marken das Wort «Chianti» verwenden. Dennoch besteht keine relevante Verwechslungsgefahr, weil «Chianti» zum Gemeingut gehört und auch weitere wesentliche Unterschiede zwischen den Zeichen festzustellen sind.
«FACE ID» ist für die beanspruchten Produkte wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «FACE ID» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (Computer und Beratung auf diesem Gebiet) als beschreibend im Sinne von Hinweisen auf die Gesichtserkennung.
«Novafoil» ist für die beanspruchten Verpackungsmaschinen wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «nova» als anpreisend und «foil» mit Bezug auf die beanspruchten Verpackungsmaschinen als beschreibend.
«UNITED FOR YOUR SUCCESS» ist nicht eintragungsfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; dies insbesondere weil es mit dem Element «for your success» anpreisend wirkt.
«VOLKSWAGEN» setzt sich gegen «VolksWerkstatt» durch
Entgegen der Vorinstanz bejaht das BVGer eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die massgebenden Verkehrskreise das jüngere Zeichen als Variante der Widerspruchsmarke vermuten und damit fälschlicherweise auf wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Marken schliessen bzw. annehmen können, dass es sich bei der angefochtenen Marke um eine Werkstatt von Volkswagen handle.
«TRUEDEPTH» ist für gewisse Produkte (z.B. Computer als Oberbegriff) nicht eintragungsfähig
Das BGer bestätigt den Ausschluss des Markenschutzes für «TRUEDEPTH» – als beschreibend – für alle Produkte, welche durch die massgebenden Verkehrskreise inhaltlich mit Tiefenschärfe in Verbindung gebracht werden, wobei «true» auch anpreisend als Hinweis auf die Qualität der betroffenen Waren wirke.
Verwendung von KI- oder ML-generierten Daten in Patenten
Künstliche Intelligenz (KI) ist in aller Munde und wird in vielen Bereichen der Forschung eingesetzt. Die Hoffnung ist, dass Vorhersagen über mögliche Ergebnisse schnell und kostengünstig verfügbar sind. Können Daten aus einer KI als Basis für eine Patentanmeldung verwendet werden? Dieser Frage gehen die Autoren nach.
Sportsocken mit Gestaltungen am Fussrist bzw. Sockenschaft und Lasche am Schaftende nicht als Warenbildmarke schutzfähig
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten «Logocharakter» von Gestaltungsmerkmalen einer Sportsocke, da jene Elemente der Warenbildmarke, trotz Kombination, insgesamt nicht genügend vom Gewohnten und Erwarteten im Markt abwichen und als rein dekorativ oder technisch bedingt verstanden würden.
Durch eine Marktzulassungsanmeldung bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) droht nicht zwingend ein Verletzungs-Risiko von Rechten des geistigen Eigentums, das die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme möglich macht
Novartis stellt einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen, um die Herstellung und das Inverkehrbringen von gewissen Spritzen in und aus der Schweiz und Lichtenstein zu verbieten, sofern sie bestimmte Merkmale aufweisen, sowie ein bestimmtes Verfahren zum Montieren einer Spritze aufweisen. Die Swissfillon AG argumentiert demgegenüber, dass sie durch Art. 9 Abs. 1 lit. c PatG geschützt ist.