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Zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen markenschutzwidrige Kapillarimporte

Fachbeitrag

Zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen markenschutzwidrige Kapillarimporte

Das Bundesgericht hat nach Aus­legung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG entschieden, dass die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des Markenschutz­gesetzes auch dann von einem Markeninhaber beansprucht werden können, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt. Dieser Diskussionsbeitrag nimmt zu einigen Aussagen und Auslegungserwägungen Stellung.
sic! 6/2020

Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 27. November 2018

Fachbeitrag

Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 27. November 2018

Die technische Beschwerdekammer hegte Zweifel am Inhalt einer eidesstattlichen Erklärung eines Zeugen, und hat deshalb in ihrer Entscheidung vom 27. November 2018 die Einspruchsabteilung angewiesen, die Beweisaufnahme mit der erneuten Vernehmung des Zeugen fortzusetzen und in Anwendung von Regel 120 (2) und (3) EPÜ eine Vernehmung des Zeugen unter Eid beim zuständigen nationalen Gericht in Betracht zu ziehen. Sollte es dazu kommen, so dürfte dies eine Premiere in der EPA-Praxis darstellen.
sic! 6/2020

Es grünt so grün, wenn der EuGH den grünen Punkt nicht für verfallen erklärt

Fachbeitrag

Es grünt so grün, wenn der EuGH den grünen Punkt nicht für verfallen erklärt

Am 19. Juli 1999 wurde das Zeichen der Anmelderin Duales System Deutschland GmbH (nachfolgend «DGP») als Unionskollektivmarke (nachfolgend «angegriffene Marke») für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen ein­getragen. In der zugehörigen Markensatzung wurde darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Marke geschaffen worden sei, «um es den Verbrauchern und dem Handel zu ermög­lichen, Ver­packungen, die in das [Recyclingsystem von DGP] einbezogen sind und für die ein Beitrag zur Finanzierung des Systems errichtet wurde, sowie Waren mit solchen Verpackungen zu erkennen und von anderen Verpackungen und Waren zu unterscheiden». Im November 2012 stellte Halston Properties einen Antrag auf Erklärung des teilweisen Verfalls der angegrif­fenen Marke für alle beanspruchten Waren mit der Begründung, die Marke sei für diese Waren nicht ernsthaft benutzt worden. 2015 hiess die Löschungsabteilung des EUIPO diesen Antrag teilweise gut und erklärte die angegriffene Marke für alle Waren, für die sie eingetragen worden war, mit Ausnahme der aus Verpackungen bestehenden Waren, für verfallen. Die dagegen erhobene Beschwerde von DGP wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO zurück. Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass DGP keinen Nachweis erbracht hätte, dass die angegriffene Marke benutzt worden sei, um die Ursprungsidentität der streitgegenständlichen Waren zu garantieren. Auch die von DGP an das EuG erhobene Klage wurde abgewiesen. Das EuG war der Ansicht, dass DGP keine «ernsthafte Benutzung» der angegriffenen Marke nachweisen konnte, u. a. weil «die Benutzung der [angegriffenen] Marke als Kollektivmarke, die Waren der Mitglieder des Verbands bezeichnet, um sie von Waren zu unterscheiden, die von Unternehmen stammen, die nicht Teil dieses Verbands sind, von den massgeblichen Verkehrskreisen als eine Benutzung wahrgenommen wird, die sich auf Verpackungen bezieht. …[Das] ökologische Verhalten des Unternehmens dank seiner Mitgliedschaft im Lizenzvertragssystem [von DGP] wird von den massgeblichen Verkehrskreisen dem Umstand zugeschrieben, dass die Verpackung ökologisch behandelt werden kann[,] und nicht einer solchen Behandlung des verpackten Produkts selbst, das sich … für eine ökologische Behandlung als ungeeignet erweisen kann». DGP zog das Urteil in der Folge an den EuGH weiter.
sic! 7-8/2020

Den Piraten auf der Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung

Fachbeitrag

Den Piraten auf der Spur: Die neue Norm zur Datenbearbeitung

Rechteinhaberinnen und Rechte­inhaber wissen meist nicht, wer im Internet Urheberrechtsverletzungen begeht. Sie können höchstens die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des Anschlusses ausfindig ­machen, von dem die Verletzung ausging. Die Dokumentation von IP-­Adressen der Anschlüsse, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte unerlaubt hochgeladen werden, ist damit für die Urheberrechtsdurchsetzung im Internet ein wesentliches Element. Der bundesgerichtliche Entscheid «Logistep» führte jedoch zu Unsicherheiten darüber, ob Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber solche IP-Adressen sammeln und die Strafverfolgungsbehörden diese anschliessend im Strafverfahren verwerten dürfen. Das revidierte Urheberrechtsgesetz regelt in Artikel 77i die Datenbearbeitung durch Rechteinhabende zum Zweck der Strafverfolgung. Die Norm ermöglicht es Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern, IP-Adressen zu sammeln, um diese den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Die urheberrechtliche Norm zur Datenbearbeitung klärt ­damit die Unsicherheiten, die sich aus dem Entscheid «Logistep» ergaben.
sic! 9/2020

Zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe

Fachbeitrag

Zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe

Durch neue, schnell voranschreitende technische Entwicklungen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe in jüngerer Zeit entscheidend beeinflusst worden. Diese tech­nischen Neuerungen bedingen eine Anpassung des Urheberrechts, sodass das Recht der öffentlichen ­Wiedergabe in der Vergangenheit wie auch jüngst wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher nationaler, aber auch europäischer Rechtsprechung war. In einer kasuistischen Rechtsprechung hat der EuGH den Begriff der öffentlichen Wiedergabe als zweigliedriges Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Anhand der einschlä­gigen Urteile werden in diesem Beitrag die vom Gericht entwickelten Tatbestandsmerkmale dargestellt. Die Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe ist jedoch vielfältiger Kritik ausgesetzt. Auf diese wird hier ebenfalls eingegangen, zunächst in der Gesamtschau und dann bezogen auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale.
sic! 9/2020

Die Früchte des verbotenen Baumes?

Fachbeitrag

Die Früchte des verbotenen Baumes?

Das Sortenschutzrecht regelt den gewerblichen Schutz neuer Pflanzenzüchtungen. Die Person, welche den Sortenschutztitel innehat, hat das Recht, ihre Sorte vor unerwünschter gewerbsmässiger Nutzung zu schützen. Nicht abschliessend geklärt ist bislang, wie bei vielen Immaterial­güterrechten, wo genau die Grenzen des Sortenschutzes liegen. Diese ­Unklarheiten beim Schutzumfang und insbesondere die Abgrenzung der Begriffe «Sortenbestandteile» bzw. «Vermehrungsmaterial» einerseits und «Erntegut» andererseits bringen erhebliche Unsicherheiten mit sich und erfordern eine sorg­fältige Prüfung der einschlägigen Bestimmungen. Der Europäische Gerichtshof hat sich in seinem jüngsten Entscheid dieser Frage von grund­legender Natur angenommen und dabei die Notwendigkeit bejaht, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Förderung der Entwicklung neuer Pflanzensorten und der Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Marktversorgung herzustellen. Dies insbesondere durch die Beschränkung des Schutzumfangs für das sogenannte «Erntegut».
sic! 10/2020

Die Berücksichtigung sogenannt technischer Merkmale im sogenannt nicht technischen Immaterialgüterrecht

Fachbeitrag

Die Berücksichtigung sogenannt technischer Merkmale im sogenannt nicht technischen Immaterialgüterrecht

Auch dieses Jahr lud INGRES in die ­Kartause Ittingen zum traditionellen und wie immer gut besuchten ­«It­tinger Workshop zum Kenn­zeichenrecht», und auch dieses Jahr lag die organisato­rische Verantwortung beim Geschäftsführer Christoph Gasser, während das Konzept vom Präsidenten Michael Ritscher stammte, der auch durch den zweitägigen Workshop führte und das Thema wiederum sowohl aus der Sicht des schweizerischen als auch jener des deutschen und des Unionsrechts beleuchtete.
sic! 1/2020

Da steh’ ich nun, ich armer Tor – offengebliebene Frage der Benutzung von Marken durch Amazon bei Angeboten Dritter auf «Amazon Marketplace» und «Versand durch Amazon»

Fachbeitrag

Da steh’ ich nun, ich armer Tor – offengebliebene Frage der Benutzung von Marken durch Amazon bei Angeboten Dritter auf «Amazon Marketplace» und «Versand durch Amazon»

Um im Internet Produkte zu verkaufen, nutzen zahlreiche Verkäufer Dienstleistungen Dritter, sei es etwa für die Schaltung von Werbung, für die Abwicklung oder für den Marktauftritt als solchen, also als Marktplatz oder als Handelsplattform. ­Verletzt nun die Kennzeichnung eines so angebotenen Produkts Markenrechte, beispielsweise weil es ausserhalb der EU in Verkehr gebracht wurde und damit die EU-weite Erschöpfung noch nicht eingetreten ist, ist evident, dass der Verkäufer selbst markenrechtlich belangt werden kann. Spannender ist jedoch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Dritte, deren Dienstleistungen vom Verkäufer dabei in Anspruch genommen wurden, zur Verantwortung gezogen werden können. Indem der EuGH strikt die sehr eng formulierte Vorlagefrage be­antwortete, musste er sich im rapportierten Fall nicht eingehender mit diesem heissen Eisen befassen. In rechtlicher Hinsicht ist das nicht zu beanstanden, unbefriedigend ist es dennoch.
sic! 11/2020

Erinnerungen an Peter Heinrich

Fachbeitrag

Erinnerungen an Peter Heinrich

«Der Richter muss Dich nicht gern haben. Aber er muss Dich respektieren.» Einen Rat, den ich als junger Substitut von Peter Heinrich mit auf den Weg bekam, als es darum ging, einer richterlichen Anordnung zu widersprechen. Es war bei Weitem nicht der einzige Ratschlag, den ich als angehender Rechtsanwalt von ihm erhalten hatte. Dieser blieb mir in besonderer Erinnerung.
sic! 11/2020

Verwechslungs​fähigkeit von «Twins» – Nomen est Omen?

Fachbeitrag

Verwechslungs​fähigkeit von «Twins» – Nomen est Omen?

Waren- und Verpackungsformen können als Marke eingetragen und monopolisiert werden, in der Praxis ­jedoch ist die Registrierung einer Formmarke oder ihre Durchsetzung Dritten gegenüber nicht immer leicht. Das Europäische Gericht hat in seinem jüngsten Entscheid den Schutzumfang von Warenformmarken erheblich gestärkt und namentlich den Erfahrungssatz, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich insbesondere an Wortelementen und weniger an Bild- oder Formelementen orientieren, zumindest ins Wanken gebracht.
sic! 12/2020

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