Bundesverwaltungsgericht verwehrt eine nachträgliche Beschwerdebegründung und lässt sich auch von einem Affidavit ohne zusätzlich taugliche Gebrauchsbelege nicht überzeugen
Wer gegen einen Widerspruchsentscheid Beschwerde einreicht und es dabei unterlässt, die Beschwerde materiell zu begründen, riskiert selbst im Falle eines «rechtzeitigen», ausdrücklichen Vorbehalts der Nachreichung der Begründung und trotz Gewährung einer Nachfrist seitens des Gerichts (keine Heilung des Mangels) das Nichteintreten auf die Beschwerde.
Keine zwei Patente für dieselbe Erfindung einer Anmelderin (G4/19)
Mit dem Entscheid G4/19 versucht die Grosse Beschwerdekammer des EPA bisherige Unsicherheiten in Bezug auf ein Doppelpatentierungsverbot zu beseitigen. Es bleiben jedoch Fragen offen, sodass unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis derzeit gering erscheinen. Der Autor diskutiert eine mögliche Interpretation des Entscheids.
Zur geografischen Einschränkungspraxis IGE von Dienstleistungen
Seit 2017 mussten Dienstleistungen von Marken mit geografischen Herkunftsangaben analog der Ware auf die geografische Herkunft eingeschränkt werden. Art 49 MSchG schloss die Irreführung unter gewissen Voraussetzungen aus. Dennoch verlangte das IGE bis zum BGer 4A_361/2020 eine geografische Herkunftseinschränkung der Dienstleistung. Mit Newsletter Marken 2021/04 versucht das IGE die bundesgerichtliche Rechtsprechung in einer Praxisfestlegung umzusetzen; ein erster Versuch.
Der Lippenstift von Guerlain ist dank originellem Design EU-markenschutzfähig
Die spezifische Form des als dreidimensionale EU-Marke beantragten Lippenstifts von Guerlain ist gemäss EU-Ger als EU-Marke schutzfähig, da sie sich dank Fantasiegehalt und Originalität von den Lippenstiften der Konkurrenz hinreichend unterscheidet.
Die Widerspruchsmarke «Giardino» setzt sich gegen das angefochtene Zeichen «giardino (fig.)» teilweise durch
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich das Zeichen «giardino (fig.)» im Verhältnis zur Widerspruchsmarke «Giardino» nicht als markenschutzfähig, soweit Produkteähnlichkeit besteht – mithin für einen Teil der durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen. Dies insbes. auch angesichts der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke.
Die internationale Widerspruchsmarke «PROSEGUR» setzt sich gegen Nichtgebrauchseinreden teilweise durch
«PROSEGUR» erweist sich bei Prüfung von Nichtgebrauchseinreden z.T. als ernsthaft gebraucht, was insoweit Gutheissung von zwei Beschwerden der Widersprechenden gegen Entscheide des IGE bedeutet. Dabei ging es auch um die Anwendbarkeit des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892.
Die Widerspruchsmarke «Canna (fig.)» setzt sich gegen «Cannatonic» teilweise durch
Die Übernahme von «canna» durch die jüngere Marke bewirkt Zeichenähnlichkeit. Jedoch besteht bezüglich «Canna» als Blumenname ein absolutes Freihaltebedürfnis. Deshalb gilt der Widerspruch nur für die Produkteähnlichkeit zwischen den pflanzenwuchsfördernden Produkten wie Düngemittel der Widerspruchsmarke und Pflanzenschutzmittel des jüngeren Zeichens.
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke «E*trade (fig.)» gegenüber «e trader (fig.)» setzt sich (u.a) wegen Nichteintretens auf die Beschwerde der Widersprechenden definitiv durch
Nichteintreten auf die Beschwerde zum Thema Nichtgebrauch aus dem Grunde, dass die Beschwerde selber ungenügend begründet war. Dabei sind insbes. die im Rahmen eines obiter dictum gelieferten grundsätzlichen Hinweise zum relevanten inländischen Markengebrauch im Zusammenhang mit dem Internet von Interesse.
«Tissot (fig.)» setzt sich vor BVGer gegen «SHOPPING LOISIRS – FACHMARKT Bienne – TISSOT ARENA» durch
Zwischen «Tissot (fig.)» besteht auch gemäss BVGer im Verhältnis zu «SHOPPING LOISIRS – FACHMARKT Bienne – TISSOT ARENA» mit Bezug auf die in der Beschwerde noch betroffenen Produkte Verwechslungsgefahr, insbes. wegen Übernahme von «Tissot» als Familiennamen im jüngeren Zeichen.
Die Widerspruchsmarke «PYRAT» setzt sich zwar gegen «tP thePirate.com (fig.)», nicht jedoch auch gegen «thePirate.com (fig.)» durch
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich das Zeichen «tP thePirate.com (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «PYRAT» als nicht markenschutzfähig. Demgegenüber wird eine solche Gefahr für das Zeichen «thePirate.com (fig.)» – trotz gegebener Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit – verneint angesichts der Bildelemente Totenkopf sowie Dreieckshut.