Das BVGer widerspricht dem Entscheid des IGE. Zwar habe dieses zu Recht allein auf die Abbildungen gemäss Registerauszug «Hinterlegungsbestätigung» abgestellt. Jedoch sei eine genügende Unterscheidungskraft zu bejahen; denn der Gesamteindruck des Zeichens wirke dank der vertikalen und waagrechten Schriftzüge «Nemiroff» kennzeichnungskräftig. Der Einwand, neben der Hinterlegungsbestätigung sei auch der vergrösserungsfähige Zugriff im Swissreg zu berücksichtigen, wird abgelehnt.